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   VGH Bayern, 25.03.1998 - 7 N 96.187, 7 N 96.917   

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https://dejure.org/1998,31693
VGH Bayern, 25.03.1998 - 7 N 96.187, 7 N 96.917 (https://dejure.org/1998,31693)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.03.1998 - 7 N 96.187, 7 N 96.917 (https://dejure.org/1998,31693)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. März 1998 - 7 N 96.187, 7 N 96.917 (https://dejure.org/1998,31693)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schulsprengel - Nichtigkeit bei Schülerrückgang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 27.07.1994 - 7 N 93.2294
    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.1998 - 7 N 96.187
    Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das gesetzliche Ziel der Mehrzügigkeit der Hauptschule (Art. 32 Abs. 2 Satz 3 BayEUG), das sowohl pädagogische als auch organisatorische Belange umfaßt (vgl. BayVGH BayVBl 1994, 690 ff. m. w. N.).

    Übergeordneter Leitgedanke ist in dem hier in Rede stehenden Bereich der staatlichen Organisationsgewalt, daß die gesetzliche Ermächtigung dem Verordnungsgeber bezüglich der Bildung von Schulsprengeln und insbesondere auch bezüglich der Einhaltung der Regel des Art. 32 Abs. 3 Satz 1 BayEUG sowie bezüglich der Abweichung nach Satz 2 innerhalb der gesetzten Ziele einen organisatorischen und planerischen Spielraum einräumt (vgl. zu Art. 4 VoSchG 1986: BayVGH BayVBl 1994 S. 690/691).

    Eine Verletzung der Finanzhoheit der Antragstellerin wäre anzunehmen, wenn sie infolge der zusätzlichen Belastungen ihre sonstigen Angelegenheiten nicht mehr angemessen oder in erforderlichem Mindestmaß erfüllen könnte (vgl. BVerfGE 71, 25/36 f.; BayVGH, BayVBl 1994, 690/692).

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvR 1808/82

    Kommunalverfassungsbeschwerden

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.1998 - 7 N 96.187
    Eine Verletzung der Finanzhoheit der Antragstellerin wäre anzunehmen, wenn sie infolge der zusätzlichen Belastungen ihre sonstigen Angelegenheiten nicht mehr angemessen oder in erforderlichem Mindestmaß erfüllen könnte (vgl. BVerfGE 71, 25/36 f.; BayVGH, BayVBl 1994, 690/692).
  • VGH Bayern, 22.06.1994 - 7 N 91.2593
    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.1998 - 7 N 96.187
    Diese finanziellen Auswirkungen auf die betroffene Gemeinde sind nach der Rechtsprechung des Senats nur dann zu würdigen, wenn ernsthaft deren Unzumutbarkeit in Betracht kommt (BayVGH, BayVBl 1994, 693).
  • BVerfG, 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90

    Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch Anwendung der geänderten Vorschrift

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.1998 - 7 N 96.187
    Der allgemeine Grundsatz des intertemporalen Prozeßrechts, wonach eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfaßt, ist nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 87, 48) für anhängige Verfahren einzuschränken; ohne ausdrückliche Regelung des Gesetzgebers können einmal zulässige Rechtsmittel nicht wieder unzulässig werden.
  • BVerwG, 12.03.1998 - 4 CN 12.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Nachteil;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.1998 - 7 N 96.187
    Hierbei ist auf den vor dem 1. Januar 1997 gültigen Wortlaut des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO abzustellen; denn die Einschränkung der Antragsbefugnis durch § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996 (BGBl I S. 1626) gilt nicht für vor dessen Inkraftreten anhängig gewordene Verfahren (BayVGH DVBl 1997 S. 663; Schmitz-Rode, NJW 1998 S. 415/417; zuletzt BVerwG vom 12.3. 1998 4 CN 12.97).
  • BGH, 27.07.2023 - I ZR 144/22

    Ladenöffnung an Sonntagen

    Mit Blick auf das in einer Ermächtigungsgrundlage für eine Rechtsverordnung vorgesehene Regelungsermessen des Normgebers kommt allerdings die Nichtigkeit infolge einer nach Erlass der Rechtsverordnung eingetretenen Veränderung maßgeblicher Umstände nur in Betracht, wenn der Normgeber eine Änderung oder Aufhebung der Rechtsverordnung unterlassen hat, obwohl aufgrund der geänderten Situation sein Ermessen zu einem solchen Tätigwerden auf Null reduziert ist (zur Frage der nachträglichen Rechtswidrigkeit einer Rechtsverordnung über Schulsprengel vgl. BayVGH, BayVBl 1994, 694 [juris Rn. 23] und BayVGH, Urteil vom 25. März 1998 - 7 N 96.187, juris Rn. 27; zur Nichtigerklärung einer Bebauungsplansatzung gemäß § 47 VwGO wegen nachträglichen Funktionsverlusts vgl. BVerwGE 108, 71 [juris Rn. 13 und 22] und OVG Berlin, UPR 1992, 357 [juris Rn. 35]; vgl. ferner Panzer in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 30. Ergänzungslieferung Februar 2016, § 47 VwGO Rn. 111; Unruh in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl., § 47 Rn. 108).
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